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Urteile: Reiserücktrittsversicherung

Einige Reiserücktrittsversicherung Urteile müssen sich mit den unterschiedlichsten Rücktrittsgründen auseinander setzen.

Urteile Reiserücktrittsversicherung
Gute Versicherungsbedingungen in der Reiserücktrittsversicherung, trennt die Spreu vom Weizen.

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  • Reiserücktrittsversicherung Urteile
  • Rückfällige Erkrankung, keine Genehmigung der GKV
  • Erkrankung vor Reiseantritt, Bandscheibenvorfall
  • Nasenbeinfraktur, kein Attest, Thrombosegefahr




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Reiserücktrittsversicherung Urteile

Je nach Reiseversicherung – Auslandskrankenversicherung, Reiserücktrittsversicherung, Reisegepäckversicherung – haben wir hier verschiedene Urteile für Sie zusammen getragen.

Bezahlt die Reiserücktrittsversicherung?

Keiner möchte, dass seine gebuchte Reise ins Wasser fällt. Eine gute Reiserücktrittsversicherung bietet zahlreiche Möglichkeiten für Unvorhergesehenes u. a.:

  • Plötzlich auftretende Erkrankung
  • Akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes
  • Unvorhergesehene Erkrankung eines Familienmitglieds
  • Todesfall in der Familie u. v. m.

Nur wer jetzt eine Reiserücktrittsversicherung mit guten Versicherungsbedingungen abgeschlossen hat, ist dann auf der sicheren Seite und braucht keine gerichtliche Entscheidung.

§§ – Urteile Reiserücktrittsversicherung

Reiserücktritt bei unvorhergesehener Schwangerschaft
Reiserücktritt bei rückfälliger Erkrankung
Reiserücktritt bei Angst vor ansteckenden Krankheiten
Reiserücktritt, wenn die Krankenkasse nicht zustimmt
Getrennt lebende Partner sind nicht versichert
Erkrankung vor Beginn der Reise rechtzeitig melden
Reiserücktritt bei Bandscheibenvorfall
Nasenbeinfraktur beim Sport
Wer auf eine rechtzeitige Genesung hofft, zahlt u. U. selbst
Akute Verschlechterung beim Gesundheitzustand eines Angehörigen
Ohne Attest kein Anspruch aus der Reiseabbruchversicherung
Auftretende Komplikationen während einer Schwangerschaft
Rückfall bei Alkoholikern
Reiserücktritt wegen akuter Thrombosegefahr

Reiserücktritt bei unvorhergesehener Schwangerschaft

Aufgrund einer unvorhergesehenen Schwangerschaft, steht einer Frau eine angemessene Bedenkzeit zu, mind. 1 Woche, ob Sie eine bereits gebuchte Fernreise trotzdem noch antreten möchte. Die Reiserücktrittsversicherung wollte nur ein Drittel der Stornokosten begleichen, dem gab das Gericht nicht statt.

LG Köln, 24 S 40/06

Reiserücktritt bei rückfälliger Erkrankung

Sollte man bereits im Vorfeld schwer erkranken, sollte man die Reise rechtzeitig absagen, auch wenn der Arzt eine positive Diagnose in Aussicht stellt. Denn auch wenn man kurzfristig wieder gesundet, dann jedoch rückfällig wird und aufgrund dessen die Reise dann nicht antreten kann, bleibt man zumindest auf einen Teil der Stornokosten sitzen. Für die Reiserücktrittsversicherung zählt der Rückfall einer Erkrankung nicht als eine neue Erkrankung und er muss die Stornokosten nur teilweise übernehmen.

Amtsgericht München, AZ. 232 C 26324/06

Reiserücktritt bei Angst vor ansteckenden Krankheiten

Die Definition von höherer Gewalt ist ein von außen erheblich kommendes unabwendbares und unverschuldetes Ereignis. Hierzu zählt nicht das Befüchten sich an einer dort ausgebrochen Erkrankung, mitfahrender Reisender, anzustecken (Chikungunya-Fieber).

AG München, AZ. 222 C 20175/06


Reiserücktritt, wenn die Krankenkasse nicht zustimmt

Wenn einen Tag vor Antritt der Reise eine Erkrankung auftritt, der Arzt aber die Reise trotzdem befürwortet, die Krankenkasse aber mit Sanktionen droht, müssen die Stornierungskosten von der Reiserücktrittsversicherung nicht getragen werden. Für die Übernahme der Kosten wäre ein ärztliches Attest notwendig gewesen, in dem der Arzt eindeutig von der Reise abrät, die Krankenkasse hat auf die Entscheidung der Reiserücktrittsversicherung keinen Einfluss. In diesem Fall übernahm die Krankenkasse die Stornierungskosten für die Erkrankte, der Partner, der jedoch auch zuhause blieb musste seine Kosten selber tragen, weil er keine ärztlichen Unterlagen darüber eingereicht hat über die unerwartetet Erkrankung seiner Frau.

LG Frankfurt/M., AZ. 2/8 S 72/07

Getrennt lebende Partner sind nicht versichert

Wenn man zwar verlobt aber nicht in häuslicher Gemeinschaft zusammen lebt, besteht über die Reiserücktrittsversicherung kein Versicherungsschutz. Versichert sind der Versicherungsnehmer, der Ehepartner, die Kinder und eingetragene Lebenspartner wobei hier der Umstand der häuslichen Gemeinschaft erfüllt sein muss. In diesem Fall lebte der Verlobte aus beruflichen Gründen in einer anderen Stadt und weil der Bruder des Verlobten starb, wollten Sie von der Reise zurücktreten.

AG München, AZ. 274 C 35174/07

Erkrankung vor Beginn der Reise rechtzeitig melden

Eine vor Beginn der Reise auftretende Erkrankung muss unverzüglich der Reiserücktrittsversicherung gemeldet werden und nicht erst 3 Tage später, wenn der eigentliche Reisebeginn nur noch 8 Tage später ist, sonst müssen Abzüge in Kauf genommen werden. In diesem Fall belief sich die Erstattung von der Reiserücktrittsversicherung auf nur noch 20% des Reisepreises.

AG München, AZ. 281 C 8045/07

Reiserücktritt bei Bandscheibenvorfall

Die Reiserücktrittsversicherung musste wegen eines Bandscheibenvorfalls die Stornierungskosten eines Kunden begleichen, obwohl dieser bereits wochenlang vor der Buchung unter Rückenschmerzen litt und in ärztlicher Behandlung war. Allerdings sei der Bandscheibenvorfall nicht vorhersehbar gewesen, meinte das Gericht.

OLG Koblenz, Az. 10 U 613/09

Nasenbeinfraktur beim Sport

Als sich der Sohn des VN beim Sport eine Nasenbeinfraktur zuzog, wollte der Vater die gebuchte Reise noch nicht absagen. Dies war erst der Fall, als sich bei einer Nachuntersuchung – am Abflugtag – herausstellte, dass der Nasenbeinbruch begradigt werden muss, wobei die Nasenscheidewand einriss und eine Einblutung folgte. Von den entstandenen Stornierungskosten in Höhe von 2.894 Euro erstattete die Reiserücktrittsversicherung nur 1.670,24 € mit der Begründung, der VN habe grob fahrlässig gehandelt, in dem er die Reise nicht bereits am Tag des Unfalls stornierte, weil dann auch weniger Stornierungskosten angefallen wären, darüberhinaus zog Sie noch eine SB von 20% ab, die für den VN bei Vertragsabschluss nicht offensichtlich gewesen war. Das Gericht bestätigte den legitimen Abzug des Selbstbehaltes, weil dies eine gängige Praxis sei, ansonsten widersprachen Sie der Begründung der Reiserücktrittsversicherung, weil eine reine Nasenbeinfraktur an sich keine unerwartet schwere Erkrankung sei, die einen Reiseantritt objektiv gesehen unzumutbar machen würde. Dieser Tatbestand sei erst mit der durchgeführten OP und den damit verbundenen Komplikationen gegeben.

OLG Koblenz, Az. 10 U 613/09


Wer auf eine rechtzeitige Genesung hofft, zahlt u. U. selbst

Weil die versicherte Person nach einer Amputation zu lange auf die rechtzeitige Genesung bis zum Antritt seiner Reise gewartet hat, musste er die daraus resultierten erhöhten Stornierungskosten selber tragen.

LG Coburg, Az. 32 S 7/09

Akute Verschlechterung beim Gesundheitzustand eines Angehörigen

Die akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Familienmitglieds führt zur Leistung der Reiserücktrittversicherung, wenn die Familie dadurch Ihre Reise nicht antreten kann. In diesem Fall verschlechterte sich der Zustand einer Nierenkranken 92-jährigen und obwohl dessen Erkrankung bereits unter chronischer Vorerkrankung fällt, muss die Versicherung zahlen.

Amtsgericht Kassel, Az. 435 C 2419/12

Ohne Attest kein Anspruch aus der Reiseabbruchversicherung

Erfährt man während seiner Reise, dass die Hilfskraft, die man für die Pflege der Mutter anstatt seinesgleichen organisiert hat, krank geworden ist und die Reise abbrechen muss, hat man nur Anspruch auf eine Teilerstattung des Reisepreises, wenn man der Versicherung ein entsprechendes Attest über die Erkrankung der Hilfskraft vorlegt.

Amtsgericht München, Az. 241 C 11924/11

Auftretende Komplikationen während einer Schwangerschaft

Auch wenn man schwanger ist, kann man eine Reise buchen und eine Reiserücktrittsversicherung abschließen. Tauchen dann unerwartet Komplikationen auf, wie z. B. vorzeitige Wehen, kann dies einen Anspruch aus der Reiserücktrittsversicherung begründen, denn plötzliche Komplikationen seien ebenfalls unter dem Punkt: unerwartete, schwere Erkrankung zu verzeichnen.

Amtsgericht München, Az. 224 C 32365/11

Rückfall bei Alkoholikern

Die Reiserücktrittsversicherung ist u. a. nur leistungspflichtig, wenn es sich um eine unerwartete schwere Erkankung handelt. Ein Rückfall bei Alkoholikern zählt jedoch nicht dazu, da mit einem Rückfall jederzeit zu rechnen ist, greift der Punkt – unerwartet – nicht.

Amtsgericht Mannheim, Az. 10 C 322/11

Reiserücktritt wegen akuter Thrombosegefahr

Bei einem Reiserücktritt einer Fernreise aufgrund akuter Thrombosegefahr, muss die Reiserücktrittsversicherung leisten, auch wenn vorher schon ein Krampfaderleiden bestand, weil zum Zeitpunkt der Reisebuchung aus ärztlicher Sicht keinerlei Bedenken bestanden haben.

Landgericht Arnsberg, Az. I-4 O 238/11

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Reiseversicherung Video

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Kurzvideo: zur Reiseversicherung als Entscheidungshilfe (3.30 min)





 

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