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Betriebshaftpflicht

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Betriebshaftpflicht
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Betriebshaftpflicht FAQ

Die Betriebshaftpflicht ist eine spezielle Art der Haftpflichtversicherung für Unternehmen und ist insoweit das Pendant zur privaten Haftpflichtversicherung. Sie schützt vor finanziellen Schäden, die im Zusammenhang mit dem Unternehmen als solches und in Ausübung von beruflichen Tätigkeiten entstehen können. Die Betriebshaftpflichtversicherung ist deshalb für alle Unternehmen unabhängig von ihrer jeweiligen Größe und von der Anzahl der Mitarbeiter eine wichtige Absicherung der Existenz.

Warum eine Betriebshaftpflicht wichtig ist

Eine Betriebshaftpflicht ist deshalb so wichtig, weil der Inhaber eines Unternehmens nicht nur für von ihm verursachte Schäden haftet. Er haftet auch für solche Schäden, die von seinen Mitarbeitern in Ausübung der beruflichen Tätigkeit verursacht worden sind. Ein Fallbeispiel ist, wenn der Mitarbeiter eines handwerklichen Betriebes in Ausübung seiner Tätigkeit, beispielsweise Malerarbeiten oder Sanitärarbeiten, einen Einrichtungsgegenstand beschädigt. Grundsätzlich ist die Betriebshaftpflicht keine Pflichtversicherung. Ausgenommen davon sind allerdings einige Berufsgruppen, für die die gesetzliche Haftpflichtversicherung für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit zwingend vorgeschrieben ist. Dazu gehören beispielsweise Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare sowie Ärzte und Zahnärzte, die gegen ihre Berufspflichten verstoßen, wenn sie nicht ausreichend versichert sind.

Der Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung

Nach § 102 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) sind neben dem Einzelunternehmer beziehungsweise der Trägergesellschaft auch die Personen mitversichert, die einen Betrieb leiten oder eine Niederlassung führen. Das gilt auch für alle übrigen Betriebsangehörigen beziehungsweise Mitarbeiter in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Arbeitgeber. Gleiches gilt für alle möglichen Teilhaber, Gesellschafter und Geschäftsführer sowie für das Unternehmen als juristische Person.

Die Leistungen des Versicherers

Der durch die Betriebshaftpflicht begründete Versicherungsschutz umfasst die Freistellung des Versicherungsnehmers von gesetzlichen Ansprüchen Dritter, die Rechtsgutsverletzungen in Form eines Anspruchs auf Schadenersatz geltend machen. Zur Leistung des Versicherers gehört auch die Prüfung, ob und inwieweit die von Dritten geltend gemachten Ansprüche gerechtfertigt sind. Sind diese Ansprüche nicht begründet, dann gehört zu den Versicherungsleistungen auch die Abwehr nicht begründeter Forderungen und Ansprüche. Das bedeutet, dass die Kosten für die Prüfung der Versicherer trägt und zwar unabhängig von der vereinbarten Versicherungssumme. Der Versicherer leistet nach Eintritt eines durch die Berufshaftpflichtversicherung gedeckten Schadens direkt an den Geschädigten und nicht an den Versicherungsnehmer.

Die Bedeutung der Deckungssumme in der Betriebshaftpflicht

Von der vereinbarten Deckungssumme ist die Höhe des Versicherungsschutzes abhängig. Die durch firmeneigenes Personal verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden an dritten Personen oder an deren Eigentum sind innerhalb der Betriebshaftpflicht mit unterschiedlich hohen Deckungssummen versicherbar. Bei Eintritt des Versicherungsfalls leistet die Betriebshaftpflichtversicherung nur in Höhe der vereinbarten Deckungssumme, während für den Rest das Unternehmen aufkommen muss. Mindeststandard ist heutzutage eine Deckungssumme in Höhe von 2 Millionen Euro für Personen und eine Million Euro für Sachschäden.

Ausschlüsse und Einschlüsse der Betriebshaftpflichtversicherung

Meist werden die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen in der Betriebshaftpflicht durch branchenübliche „Besondere Bedingungen“ an die jeweilige Branche angepasst, was sich regelmäßig zugunsten des Versicherungsnehmers auswirkt. Das gilt gleichermaßen für Tätigkeitsschäden oder für im Ausland auftretende Schäden. Da jeder Betrieb einen individuellen Bedarf an Absicherung hat, ist es wichtig, sich bezüglich dieser notwendigen Einschlüsse kompetenten Rat zu holen und mit dem Versicherungsgeber zu verhandeln. Neben den Einschlüssen gibt es in der Betriebshaftpflicht auch Ausschlüsse, zu denen reine Vermögensschäden und Erfüllungsansprüche, beispielsweise Ansprüche auf die Erfüllung von Verträgen, gehören.



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