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Riester-Rente

Die Riester Rente ist besonders für Familien interessant, die durch die Riesterförderung eine gute Altersrente erzielen können.

Riester-Rente
Riesterförderung Fragen und Antworten: Riesterförderung Kind, Riester-Förderung bei Ehepaaren und die Riesterförderung Zulage.

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Riester Rente Riesterförderung

Die Riester-Rente ist ein Altersvorsorgevertrag. Die Riesterförderung dieser Rentenversicherung besteht aus Zulagen und gegebenenfalls einen Sonderausgabenabzug der steuerlich gefördert wird.

Riesterförderung Zulagenhöhe

Die Höhe der Zulagen bei der Riester-Förderung richtet sich bei der Riester-Rente nach der Höhe der Eigenbeiträge. Wer seinen Mindesteigenbeitrag einbringt, erhält die volle Riester-Förderung. Wer den Mindesteigenbeitrag zur Rente nur teilweise erbringt, z. B. 50%, erhält auch nur die Hälfte der Riester-Förderung.

Riesterförderung – Gesamtsparleistung

Die erforderliche Gesamtsparleistung der Riester-Rente, die zur
vollen Riesterförderung notwendig ist – Mindesteigenbeitrag plus Zulage – stieg bis zum Jahr 2008 schrittweise auf 4% des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens.

Die Eigenvorsorge der Riester-Rente besteht also aus dem Eigenanteil und der Riesterförderung, die der Staat direkt in den Altersvorsorgevertrag einzahlt.


Riesterförderung bei Ehepaaren

Gewährt werden in der Riester-Förderung eine Grundzulage sowie eine Kinderzulage für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht.

Bei Ehepaaren erhalten beide Partner als Riester-Förderung die Grundzulage, wenn jeder eine eigene Riester-Rente zur zusätzlichen Altersvorsorge abschließt. Ist nur einer der Partner direkt förderberechtigt, reicht es aus, wenn nur er seinen Eigenbeitrag zur Riester-Rente leistet.

Riesterförderung: Grundzulage:

Jahre Anteil des Vorjahreseinkommens einschl. der Zulagen Grundzulage pro Person

2006/2007   3%   114 Euro
Ab 2008   4%   154 Euro


Mit der Kinderzulage fördert der Staat besonders Familien bei der zusätzlichen privaten Altersvorsorge. Die Kinderzulage für die Riester Rente erhält bei zusammenlebenden Ehepartnern grundsätzlich die Mutter, andernfalls derjenige Elternteil, der das Kindergeld erhält. Auch die Kinderzulage stieg in der Riester-Förderung bis 2008 schrittweise an.

Riesterförderung Kind + Grundzulage:

Jahre Gesamtzulage Ehepaar, bei denen jeder Partner einen eigenen Vertrag hat Zulage für jedes Kindergeld-Berechtigte Kind

2006/2007   228 Euro   185 Euro
Seit 2008   308 Euro   300 Euro
(ab 2008 geborene Kinder)

riesterförderung

Riester-Förderung Elternzeit, Beamte, arbeitssuchend

Ihre Rieste-Rente sollte regelmäßig auf mögliche Veränderungen überprüft und ggfls. an die neuen Lebensumstände angepaßt werden, damit Ihnen die Förderungen erhalten bleiben und nicht im Ernstfall gekürzt oder sogar zurück verlangt werden. Bei welchen Lebensumständen Sie u. U. tätig werden sollten, entnehmen Sie bitte unserem aktuellen Thema zur: >>Riesterförderung.

Bei speziellen Fragen zum Altersvorsorgevertrag haben Sie die Möglichkeit, die zentrale Zulagenstelle zu kontaktieren.

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Das Themengebiet Riester Rente Riesterförderung gehört zum Bereich Rentenversicherung und wird über Ihren Verbraucherforum Versicherungsmakler e.K. angeboten.

Riesterförderung

Ändern sich die Lebensumstände, sollte auch an die Riester Rente gedacht werden. Denn bei Änderungen, muss evtl. auch die Riester Rente angepasst werden, bzw. Beiträge eingezahlt werden, wo vorher keine Beiträge fällig waren.

Wird dies nicht beachtet, sind die Folgen daraus u. U.:

– Kürzung der Riesterförderung
– gar kein Erhalt der Riesterförderung
– Rückzahlung der Riesterförderung

Riesterförderung am Jahresanfang:

Am Jahresanfang bekommen Sie von Ihrem Anbieter einen Fragebogen, mit der Bitte diesen auszufüllen, wenn sich Änderungen ergeben haben. Hauptsächlich geht es dabei um die Angabe zu Ihrem Vorjahresbrutto Gehalt, anhand dessen sich der Anspruch auf Förderung bemisst. Hat sich Ihr Vorjahresbrutto erhöht, muss auch Ihr zu zahlender Beitrag angepasst werden, um die volle Förderung zu erhalten, ansonsten wird Ihr Förderungsanspruch gekürzt.

Riesterförderung – Elternzeit:

Waren Sie bis zuletzt berufstätig, müssen Sie auch im 1. Jahr der Elternzeit den vollen Beitrag zur Riester Rente leisten, weil sich die Förderung immer anhand Ihres Vorjahresbruttoeinkommens bemisst. Im den folgenden zwei Jahren müssen Sie den Mindesteigenbeitrag von 60 Euro im Jahr bezahlen, um Ihre Förderung aufrecht zu erhalten. Bleiben Sie danach weiterhin zuhause, entfällt die Beitragszahlung – aber Achtung – Sollten Sie anschliessend wieder Nachwuchs erwarten, muss über 3 Jahre hinweg wieder der Mindestbeitrag von 60 Euro gezahlt werden. Dies hängt damit zusammen, dass Sie während der Elternzeit drei Jahre lang – ab Geburt – gesetzlich rentenversichert sind.


Nicht berufstätige Hausfrauen, die über Ihren Ehemann förderberechtigt sind, müssen daran denken, dass auch Sie während der Elternzeit 3 Jahre lang den Mindestbeitrag von 60 Euro leisten müssen, weil Sie sonst keinen Anspruch auf Förderung haben.

Riesterförderung – Arbeitssuchende:

Werden Sie bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend geführt und waren vorher Hausfrau, müssen auch Sie nun den Mindesteigenbeitrag von 60 Euro bezahlen, weil Sie nun über die Arbeitsagentur als rentenversicherungspflichtig geführt werden, dies ist auch der Fall, wenn Sie garkeine Leistungen erhalten, weil z. B. Ihr Mann zuviel verdient.

Riesterförderung – Pflegezeit:

Pflegen Sie ganz offiziell einen nächsten Angehörigen, sind Sie ebenfalls bei der gesetzlichen Rentenversicherung gemeldet und müssen den Mindesteigenbeitrag von 60 Euro im Jahr leisten, um den Förderanspruch aufrecht zu erhalten.
Erhalten Sie Pflegegeld, ist dies die Berechnungsgrundlage zur Berechnung Ihres Beitrags und dieser kann dann u.U. auch höher als 60 Euro im Jahr ausfallen.

Riesterförderung – Beamtenstatus:

Wird aus einem Angestellten ein Beamter, muss die Versicherung unbedingt über diesen neuen Status informiert werden und die Besoldungsstelle muss die Daten zum bestehenden Riester Vertrag erhalten.

Riesterförderung – Selbständig, Freiberuflich und/oder in der gesetzlichen Rentenversicherung:

Selbständige, die z. Teil auch wie Angestellte behandelt werden und in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, müssen zur Berechnung Ihres Eigenbeitrags das Einkommen des Angestellten zuzüglich des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit zu Grunde legen, z. B. Hebammen, Fahrlehrer, Schornsteinfegermeister, Künstler
Riesterförderung – in Eigenverantwortung
Haben Sie Ihrem Institut oder Ihrer Versicherung die Änderungen mitgeteilt, müssen Sie auch darauf achten, dass die Beiträge auch wirklich abgebucht werden. Nicht in allen Fällen ist eine Nachzahlung möglich.


Unberechtigt erhaltene Förderungen können von der Zulagenstelle rückwirkend für bis zu 4 Jahre storniert werden.

Riesterförderung – Änderung ab 2012

Eine grundsätzliche Änderung für solche Fälle soll ab dem Jahr 2012 dafür sorgen, dass so etwas nicht mehr vorkommt. Ab 2012 sollen alle den Mindestbeitrag von 60 Euro im Jahr zahlen.

Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!

Riesterförderung – Zulagenstelle

Haben Sie weitere Fragen, oder Sie sind sich nicht ganz sicher, ob Sie Eigenbeiträge leisten müssen, haben Sie auch persönlich die Möglichkeit sich an die zentrale Zulagenstelle zu wenden:
Tel: 03381-21222324

Rentenversicherung Video

Lassen Sie sich von unseren kurzweiligen Rentenversicherung Video inspirieren und schauen Sie sich wichtige Informationen an. Unsere Videos sind mit Ton und Hintergrundmusik hinterlegt. Bitte schalten Sie Ihre Lautsprecher am Computer an. Wenn Sie mit der Maus auf dem jeweiligen Video nach unten scrollen, können Sie das Video auch jederzeit abbrechen.

Kurzvideo: zur Rentenversicherung als Entscheidungshilfe (3.16 min)





 

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