Die Jagdhaftpflicht Einschlüsse sind sehr umfangreich und umfassen alle jagdtypischen Ereignisse.
Die Jagdhaftpflicht Einschlüsse bieten einen Rundumschutz.
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Jagdhaftpflicht Einschlüsse
Die Jagdhaftpflichtversicherung Einschlüsse beinhalten:
Besondere Bedingungen BBR Jagd 2005
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus:
- dem erlaubten Besitz und dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, auch außerhalb der Jagd ( z. B. aus der Aufbewahrung, beim Gewehr reinigen, bei Teilnahme an Übungs- und Preisschießen – nicht jedoch zu strafbaren Handlungen )
- aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr
- aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz
- aus Halten und Führen, auch abrichten und ausbilden von Beizvögeln und von höchstens zwei brauchbaren oder sich nachweislich in jagdlicher Abrichtung befindlichen Jagdhunden
- mitversichert ist hier auch die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist
- aus der Teilnahme an Jagdhunde-Gebrauchsprüfungen
- als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch Motorbooten
- als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen
- weiterhin mitversichert ist, der gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat
- sämtliche übrige Betriebsangehörige für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen
- Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen wie Hochsitze, Fütterungen, Jagdhütten
- Personen- und Sachschäden Dritter (Produkthaftpflicht) aus dem in Verkehr bringen von Wild bzw. Wildbret
- erlaubtes Bejagen und Erlegen von Tieren, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, z. B. Gehegewild, entlaufene Rinder, Rabenvögel sowie von Kaninchen, Tauben und dergleichen in befriedeten Bezirken
- Gewässerschadenrisiko – außer als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe
- Rettungskosten, auch erfolglose zur Abwendung oder Minderung des Schadens
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Inhaltsverzeichnis zum Thema: Jagdhaftpflichtversicherung
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