Der Punkt Privathaftpflicht Verletzung der Aufsichtspflicht gibt häufig Anlaß für Streitigkeiten.
Die Haftungsgrundlage bei Verletzung der Aufsichtspflicht in der Privathaftpflicht. zum Privathaftpflicht Vergleich >
- Privathaftpflicht Verletzung der Aufsichtspflicht FAQ
- Haftung bei Verletzung der Aufsichtspflicht
- Schuldunfähigkeit und deliktfähigkeit bei Kindern
Privathaftpflicht Verletzung der Aufsichtspflicht
In der Praxis sieht es so aus, dass bereits viele Privathaftpflichtversicherungen auf Schäden, die durch deliktunfähige Kinder entstehen, reagiert haben und dem Kunden in sog. Komfort Paketen anbieten, solche Schäden in einem gewissen Rahmen zu regulieren – ohne Prüfung der Aufsichtspflicht – aber Achtung: dieser Baustein muss explizit in die Privathaftpflicht eingeschlossen werden und ist nicht automatisch vorhanden.
Verständlicherweise ist der Geschädigte stinksauer, wenn sein Schaden nicht reguliert wird und wird versuchen den Schaden auf gerichtlichem Wege einzuklagen. Jetzt fungiert Ihre Privathaftpflicht sozusagen als Rechtsschutzversicherung, denn der Geschädigte muss nicht gegen Sie, sondern gegen Ihre Haftpflichtversicherung klagen, die auf diesem Wege die Klage des Geschädigten in Ihrem Namen abwehrt. Der Geschädigte hat in diesem Fall keine Chance, damit durchzukommen.
Rechtsgrundlagen: Die Beweislast liegt in der Haftpflichtversicherung beim Geschädigten.
Haftung bei Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 828 BGB
Kinder und Jugendliche sind über die Privathaftpflicht nur bedingt haftbar (je nach Deliktfähigkeit). Schadenersatz kann hier von demjenigen eingefordert werden, der die Aufsichtspflicht hatte. Aufsichtspflichtige können sein: Eltern, Lehrer, Vormund, Ausbilder, Leiter von Erziehungsanstalten, Babysitter, Kindermädchen, Ärzte. Die Person, die zum Schadenszeitpunkt die Aufsichtspflicht hatte, kann sich nur entlasten wenn:
- er der Aufsichtspflicht genügt hat
- der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Beaufsichtigung entstanden wäre. Zu berücksichtigen ist hier auch die Schuldfähigkeit, z. B. des Kindes
- schuldunfähig = deliktunfähige Kinder ( Kinder unter 7 Jahren), Bewusstlose u. geisteskranke, Kinder unter 10 Jahren im bewegten Straßenverkehr
- schuldunfähig oder beschränkt deliktfähig: = Taubstumme und Kinder zwischen 7 und 18 Jahren, wenn die sich das Kind aufgrund des Alters nicht über die Ausmasse und Wirkungen einer schädigenden Handlung bewusst sein konnte
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