Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung für Besitzer oder Eigentümer von Heizöltanks.
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Gewässerschadenhaftpflicht Haftungsgrundlage
Nach dem WHG § 22 haftet man auch hier ohne eigenes Verschulden, im Rahmen der sog. Gefährdungshaftung.
Allein durch die Existenz einer Heizungsanlage oder einer Anlage mit gewässerschädlichen Stoffen, ist der Inhaber haftpflichtig, auch ohne Verschulden, und der Höhe nach unbegrenzt, wenn dadurch ein Gewässerschaden entsteht.
Einen Haftungsausschluss gibt es nur bei Einfluss von höherer Gewalt.
Ob der Tankbesitzer zum Auslaufen des Tanks beigetragen hat, oder ob die Schuld hierfür z. B. beim Hersteller oder Installateur des Tanks liegt, spielt keine Rolle.
Es kommt allein darauf an, dass das Öl aus der Anlage in ein Gewässer gelangt ist.
Gewässerschadenhaftpflicht Haftungsgrundlage Beispiele aus dem Alltag:
- Herr Müller hat Fenster und Türen neu gestrichen. Das verschmutze Verdünnungsmittel und das Terpentin zum Pinsel reinigen, schüttet er einfach in den Ausguss
- Der Sohn wechselt an seinem Moped das Getriebeöl. Den Behälter mit dem Altöl stellt er neben der Garage ab. Eine frei laufende Katze stößt den Behälter um und das Altöl versickert im Boden
Diese Art von Schadensfällen sollten jedoch grundsätzlich über die Privathaftpflicht mit abgedeckt sein! Das Auslaufen eines Öltanks ist jedoch in den seltesten Fällen über die Privathaftpflicht abgedeckt. Für dieses Risiko sollte immer eine spezielle Gewässerschadenhaftpflicht abgeschlossen werden.
Achtung – Ausnahmen!
Bei ober- oder unterirdischen Flüssiggastanks geht man davon aus, dass hier keinerlei Gefahr besteht für das Grundwasser und demzufolge auch keine Haftung nach dem Wasserhaushaltsgesetz besteht. Eine gesonderte Versicherung ist hier nicht erforderlich.
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