Im Gewässerschadenhaftpflicht Schadensfall sind einige Obliegenheiten des Versicherungsnehmers zu beachten.
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Gewässerschadenhaftpflicht Schadensfall
Jeder Gewässerschadenhaftpflicht Schaden sollte unverzüglich dem Unternehmen mitgeteilt werden.
Der Schaden muss in jedem Fall innerhalb einer Woche gemeldet werden, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche an den Verursacher gestellt wurden.
Der Verursacher hat der Gewässerschadenhaftpflicht genaue und wahrheitsgemäße Angaben über den Schaden zu liefern.
Unwahre Angaben im Schadenformular können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen!!!
Umgekehrt muss ein Schadenersatzanspruch durch den Geschädigten innerhalb einer Woche durch diesen angezeigt werden. Auch hier gilt, wie in der privaten Haftpflichtversicherung die sog. Schadenabwendungs- und Minderungspflicht, d. h. zum Beispiel:
- sich um Verletzte kümmern
- die Unfallstelle absichern und Notdienste alarmieren.
- Soweit bekannt, ist der Versicherer unverzüglich über alle juristischen Schritte, die die Gegenseite unternimmt, zu informieren
Erhält der Schadenverursacher einen Mahnbescheid oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden, so muss er selbst unverzüglich tätig werden und Widerspruch einlegen.
Grundsätzlich gilt: dass der Versicherte bzw. Verursacher keine Schadenersatzansprüche ohne Rücksprache mit dem Versicherer anerkennen darf.
Gewässerschadenhaftpflicht Schaden Kündigung
Tritt ein Gewässerschadenhaftpflicht Schaden ein, haben Sie innerhalb von 4 Wochen nach vollständiger Regulierung die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung der Gewässerschadenhaftpflicht.
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