Bei einem Jagdhaftpflicht Schaden sollte man wissen, was zu tun ist und an welche Vorschriften man sich halten muss.
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Jagdhaftpflicht Schaden
Im Schadenfall gelten folgende Pflichten für den Versicherungsnehmer:
Umgekehrt muss ein Schadenersatzanspruch durch den Geschädigten innerhalb einer Woche durch diesen angezeigt werden.
Auch in der Jagdhaftpflicht gilt, wie in der privaten Haftpflichtversicherung, die sog. Schadenabwendungs- und minderungspflicht, d. h. zum Beispiel sich um Verletzte kümmern, die Unfallstelle absichern und Notdienste alarmieren.
Soweit bekannt, ist die Jagdhaftpflicht unverzüglich über alle juristischen Schritte, die die Gegenseite unternimmt, zu informieren.
Erhält der Schadenverursacher einen Mahnbescheid oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden, so muss er selbst unverzüglich tätig werden und Widerspruch einlegen.
Grundsätzlich gilt, dass der Versicherte bzw. Verursacher keine Schadenersatzansprüche ohne Rücksprache mit dem Versicherer anerkennen darf.
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