Verschiedenste Jagdhaftpflicht Urteile müssen sich mit folgenschweren Personenschäden auseinander setzen.
Insbesondere dann, wenn es um Personenschäden geht, müssen Gerichtsurteile klären, wer haftet. zu Versicherungsschaden & Urteile > zum Jagdhaftpflicht Vergleich >
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Jagdhaftpflichtversicherung Urteile
Je nach Schadensart – Personenschaden, Sachschaden oder Vermögensschaden – haben wir hier verschiedene Urteile für Sie zusammen getragen.
Definition Jagdhaftpflicht Personenschäden
Kommt während der Jagd ein Mensch zu Schaden, kommt die Jagdhaftpflicht auch für etwaig entstandene Personenschäden auf. Dies können u. a. sein:
- Schmerzensgeldzahlung
- Ersatz der Krankheitskosten an die Krankenkasse
- Rehamaßnahmen
- Rentenzahlungen
Häufig müssen Gerichte jedoch erst klären, in wie weit dem Jäger überhaupt ein Verschulden vorgeworfen werden kann.
§§ – Urteile Jagdhaftpflicht Personenschäden
Die Brauchbarkeit bei einem älteren Jagdhund
Arglistige Täuschung beim Schadensfall riskiert Versicherungsschutz
Die Brauchbarkeit bei einem älteren Jagdhund
Der Nachbar eines Jagdhundehalters wurde von dessen altersschwachen 15 Jahre alten und halbseitig gelähmten Hund angegriffen. Die Jagdhaftpflichtversicherung berief sich auf das Vorliegen der jagdlichen Brauchbarkeit, die diesem Hund altersbedingt offensichtlich fehlte und wollte nicht zahlen. Die Entscheidung des Landgerichtes Mannheims gab dem Einwand der Versicherung nicht statt. Die Jagdhaftpflichtversicherung musste zahlen.
LG Mannheim, AZ. 1 S 176/05
Arglistige Täuschung beim Schadensfall riskiert Versicherungsschutz
Eigentlich hatte sich der Vorfall so ereignet: Nach Beendigung der Jagd, hatte der Jäger seine Hunde an der Leine. Als diese plötzlich ein Reh erblickten, rissen Sie sich los und rannten dabei eine Treiberin um. Die Treiberin erlitt dabei eine schwere Beinverletzung und verlangte 10.000 Euro Schmerzensgeld vom Jäger. Dieser Schaden wäre an sich versichert gewesen, wenn der Versicherungsmakler den Jäger nicht zu einer plötzlich ganz anderen Aussage gedrängt hätte, weil der Makler bei der tatsächlichen Schilderung des Vorfalls Bedenken hinsichtlich des Versicherungsschutzes geäußert hatte. Daraufhin revidierte der Jäger vor Gericht seine Aussage wie folgt: Die Hunde seien nicht angeleint gewesen, er hätte die Hunde der Treiberin morgens übergeben und sei erst nach dem Unfall hinzugekommen. Nur bei dieser Variante wäre der Treiberin ein Mitverschulden angelastet worden. Aufgrund der verschiedenen Varianten wurde dem Beklagten jedoch eine arglistige Täuschung vorgeworfen, die dazu führt, dass man seinen Versicherungsschutz komplett verliert.
OLG Karlsruhe, AZ. 12 U 204/12
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