Viele Wohngebäudeversicherung Urteile müssen sich mit den verschiedensten Brandschäden auseinander setzen.
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Wohngebäudeversicherung Urteile
Je nach Schadensart – Feuer, Leitungswasser, Sturm / Hagel, Einbruchdiebstahl – haben wir hier verschiedene Urteile für Sie zusammen getragen.
§§ – Urteile Wohngebäudeversicherung Brandschaden
Wohngebäudeversicherung – Brandschaden leerstehendes Haus
Wohngebäudeversicherung – Kein Schutz nach dem Verkauf, ohne Beitrag
Wohngebäudeversicherung – Bei arglister Täuschung – Gar kein Geld
Wohngebäudeversicherung – Brandschaden leerstehendes Haus
Ein abgebranntes Haus, das vorher leerstand, stellt nicht automatisch eine Gefahrerhöhung für die Wohngebäudeversicherung dar. Eine Gefahrerhöhung stellt ein leerstehendes Haus dar, z. B. weil die Mieter ausgezogen sind, wenn das Gebäude nach außen verwahrlost erscheint und aus diesem Grund z. B. unbefugte Dritte anzieht. Sind allerdings keine Schäden an Türen und Fenstern nach außen hin erkennbar, das Gebäude liegt auch nicht außerhalb einer belebten Wohnsiedlung, es kann auch nicht festgestellt werden kann, ob sich mehrfach Unbefugte in dem Gebäude aufgehalten haben und das Hauptgebäude ist nicht frei zugänglich, dann ist dies für die Wohngebäudeversicherung kein Grund, nicht zu bezahlen.
OLG Rostock, Az: 6 U 171/06
Wohngebäudeversicherung – Kein Schutz nach dem Verkauf, ohne Beitrag
Der neue Eigentümer war noch nicht im Grundbuch eingetragen, aus diesem Grund wandte sich die Wohngebäudeversicherung an den bisherigen Hausbesitzer mit der Bitte um Zahlung des Beitrags. Dieser bezahlte jedoch nicht. Als dies der Käufer erfuhr und die rückständige Prämie beglich, kam es allerdings kurz zuvor zum Brand des Hauses. Die Wohngeäudeversicherung kam mit Recht nicht für den entstandenen Schaden auf.
OLG Jena, AZ. 4 U 574/06
Wohngebäudeversicherung – Bei arglister Täuschung – Gar kein Geld
Ein Rechtsanspruch auf Entschädigungsleistung der Wohngebäudeversicherung bei einem Brandschaden geht verloren, wenn der Gebäudeversicherung auch die Sanierungskosten der unteren Etage untergejubelt werden soll, obwohl diese vom Brand garnicht betroffen war. Aufgrund dieser arglistigen Täuschung musste die Wohngebäudeversicherung auch nicht mehr für den eigentlich entstandenen Schaden leisten.
OLG Köln, AZ. 9 U 53/09
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