Die Kapitallebensversicherung Erbschaftssteuer hängt der Höhe nach davon ab, wer als Bezugsberechtigter eingesetzt wurde.
Informationen zur Kapitallebensversicherung Erbschaftsteuer und möglichen Freibeträgen.
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Kapitallebensversicherung Erbschaftssteuer
Wird die Kapitallebensversicherung im Todesfall an die Hinterbliebenen, bzw. Bezugsberechtigten ausgezahlt, fällt u. U. eine Erbschaftssteuer an.
Gemäß § 33 ErbStG und § 7 ErbStDB muss von der Lebensversicherung die Auszahlung an das zuständige Finanzamt angezeigt werden.
Die Kapitallebensversicherung Erbschaftsteuer entfällt, wenn man unterhalb seines Freibetrags liegt.
Wer in einer nichteheähnlichen Gemeinschaft lebt aber seinen Partner trotzdem absichern möchte, riskiert, dass dieser im Todesfall einen Großteil der Todesfall Versicherungssumme aus der Kapitallebensversicherung als Erbschaftssteuer ans Finanzamt abführen muss.
Damit die Kapitallebensversicherung Erbschaftssteuer umgangen werden kann, gestaltet man den Vertrag folgendermaßen:
Zur Absicherung des Partners schließt dieser selbst die Kapitallebensversicherung ab und zahlt auch die Beiträge, versicherte Person der Kapitallebensversicherung ist allerdings der Partner.
Kapitallebensversicherung Erbschaftssteuer Freibetrag
Freibetrag | Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
Freibetrag | Kind, Stiefkind, Enkel | 400.000 € |
Freibetrag | Enkel, Urenkel | 200.000 € |
Freibetrag | Eltern, Großeltern | 100.000 € |
Freibetrag | Eltern, Großeltern, Exgatte, Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern, Stiefeltern, Schwiegerkinder | 20.000 € |
Freibetrag | alle übrigen Personen | 20.000 € |
Darüberhinaus gibt es zum persönlichen Erbschaftssteuer Freibetrag für bestimmte Hinterbliebenen noch einen besonderen Versorgungsfreibetrag (§17 ErbStG), einen Freibetrag für Hausrat, Kunst und Sammlungen (§13 ErbStG) und einen Freibetrag für persönliche Gegenstände.
Kapitallebensversicherung Erbschaftssteuer Berechnung
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