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Rürup-Rente Übergangsregelung

Mit der Rürup-Rente Übergangsregelung wird die steuerliche Abzugsfähigkeit Schritt für Schritt nach oben angepaßt.

Rürup-Rente Übergangsregelung


Steuerliche Absetzbarkeit bei der Rürup-Rente Übergangsregelung im Überblick.

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  • Steuerpflicht bei Rentenbezug




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Rürup-Rente Übergangsregelung

Im Jahr 2007 können durch die Rürup-Rente Übergangsregelung zunächst 64% der Aufwendungen als Sonderausgaben angesetzt werden, max.:

– 12.400 Euro bei Ledigen

– 24.800 Euro bei Verheirateten

Dieser Prozentsatz steigt bei der Rürup-Rente im Laufe der Jahre jeweils um 2% an. Im Jahr 2025 sind dann 100% erreicht ( Achtung max. 20.000 Euro / 40.000 Euro )

Bei abhängig Beschäftigten gilt bei der Rürup-Rente, dass der als Sonderausgaben abziehbare Betrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen ist.


Steuerpflicht bei Rentenbezug

Im Gegenzug sind die später ausgezahlten Rentenleistungen der Rürup-Rente steuerpflichtig. Ab dem Jahr 2010 beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rürup-Rente – 60% des ausgezahlten Betrages. Auch für bereits laufende Renten gilt: Im Jahr 2010 werden sie zu 60% mit dem persönlichen Steuersatz belastet.
Bis zum Jahr 2020 wird der steuerpflichtige Anteil der Rürup-Rente dann jährlich für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang um 2% Punkte erhöht, danach um einen Prozentpunkt. Ab einem Renteneintritt im Jahre 2040 ist die Leibrente dann in voller Höhe steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil der Rürup-Rente wird für jeden Rentenjahrgang auf Dauer festgeschrieben.


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Das Themengebiet Rürup-Rente Übergangsregelung gehört zum Bereich Rentenversicherung und wird über Ihren Verbraucherforum Versicherungsmakler e.K. angeboten.

Rentenversicherung Video

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Kurzvideo: zur Rentenversicherung als Entscheidungshilfe (3.16 min)





 

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